I. Allgemeine  Bestimmungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im  Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und Kaufleuten und sind Bestandteil  aller zwischen der HARSCH GmbH (nachfolgend waagen-messtechnik.ch  genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen  Verträge die  den Verkauf eigener Produkte und Handelswaren zum Gegenstand haben.

1.2. Die Bestellung und Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt auf der Grundlage  gesonderter Kaufverträge, für welche diese AGBs in ihrer jeweils gültigen  Fassung gelten. Im Falle einer Änderung der AGB wird der Kunde von waagen-messtechnik.ch über  die neuen AGB rechtzeitig informiert.

1.3. Diese AGB gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende  Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als waagen-messtechnik.ch ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform  zustimmt.  

II. Allgemeine  Verkaufsbedingungen

Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von waagen-messtechnik.ch sind freibleibend. Jegliche  Bestellung oder Auftragserteilung des Kunden ist ein Angebot zum  Vertragsschluss. waagen-messtechnik.ch  kann das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung  annehmen.

Lieferbedingungen

2.2. Die Angaben zu Lieferungsmöglichkeiten und Lieferterminen sind erst verbindlich,  wenn sie von waagen-messtechnik.ch schriftlich bestätigt werden. Technische  Beschreibungen in der Auftragsbestätigung sind soweit unverbindlich, als waagen-messtechnik.ch  sich Änderungen durch technische Verbesserungen, aber insbesondere aufgrund  behördlicher Auflagen oder rechtlicher Vorgaben, die bei Vertragsschluss noch  nicht bekannt waren, bis zum Lieferdatum vorbehält. Durch die technischen  Verbesserungen werden keinesfalls die übliche Verwendbarkeit und der Gebrauch  des Produkts eingeschränkt. Der Kunde kann der Änderung durch technische  Verbesserung widersprechen und vom Vertrag zurücktreten, wenn das Produkt doch  nicht für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und der Kunde deswegen das  Produkt nicht weiter verwenden kann und ihm ein Festhalten am Vertrag nicht  zuzumuten ist.Trotz  langlaufender Ausschreibungen ist waagen-messtechnik.ch berechtigt, die Produktion, die  Vermarktung oder den Verkauf seiner Produkte zu ändern oder auszusetzen oder die  Spezifizierungen der Produkte zu ändern oder die Nutzung jeglicher Markenzeichen  bezüglich seiner Produkte zu ändern oder zu widerrufen und jegliche  Dienstleistungen, die in Verbindung mit den Produkten angeboten werden, zu  ändern oder zu widerrufen.

2.3. waagen-messtechnik.ch liefert die Ware ab Werk. Alle mit der Warenlieferung zusammenhängenden  Kosten, wie z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern und Zollabgaben  gehen zu Lasten des Kunden.

2.4. Verzögerungen die in der Verantwortung des Kunden liegen berechtigen waagen-messtechnik.ch zu  einer entsprechenden Verlängerung seiner Liefertermine. Dasselbe gilt, wenn  waagen-messtechnik.ch eine benötigte behördliche Genehmigung nicht rechtzeitig erhält, obwohl  waagen-messtechnik.ch rechtzeitig den Antrag auf Erteilung der Genehmigung bei der Behörde  gestellt hat.

2.5. Grundsätzlich wird alles in einer Sendung geliefert. Teillieferungen sind  möglich, wenn sie den Umständen nach angemessen und, nach Rücksprache mit dem  Kunden, diesem zumutbar sind.

2.6. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die  Annahme der Ware verweigert, kann waagen-messtechnik.ch seine gesetzlichen Rechte geltend machen, insbesondere die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz  wegen Nichterfüllung verlangen. waagen-messtechnik.ch ist berechtigt, als Schadensersatz  pauschal 0,5% des vereinbarten Kaufpreises pro angefangene Woche ab  Verzugsbeginn zu verlangen.Im  Falle der Wahl des pauschalierten Schadensersatzes durch waagen-messtechnik.ch bleibt dem Käufer  der Nachweis gestattet, dass waagen-messtechnik.ch überhaupt kein oder nur ein wesentlich  geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.Auch  im Falle der Wahl des pauschalierten Schadensersatzes bleiben der Nachweis eines  höheren Schadens und waagen-messtechnik.chs gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von  Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) unberührt; in diesen  Fällen ist eine geleistete Pauschale auf weitergehende Geldansprüche  anzurechnen.

Gefahrübergang

2.7. Die  Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und  Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt  (Versendungskauf). Soweit nicht anderes vereinbart  ist, ist waagen-messtechnik.ch in diesen Fällen berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere  Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der  Gefahrübergang (Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen  Verschlechterung der Ware) auf den Kunden erfolgt in diesen Fällen spätestens  mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs  massgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der  Versendung bestimmten Dritten. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen  erfolgen oder waagen-messtechnik.ch noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation)  übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines  Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf  den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und waagen-messtechnik.ch dies  dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

Untersuchungs-  und Rügepflicht

2.8. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt der  Verfügungsmöglichkeit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, waagen-messtechnik.ch  diesen innerhalb von 14 Tagen in Schriftform anzuzeigen. Die Schriftform wird  durch ein Fax oder per Email gewahrt.Wird  der Mangel nicht angezeigt, so  gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt,  der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.Zeigt  sich später ein solcher Mangel, so muss dessen Anzeige innerhalb von 14 Tagen  nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung  dieses Mangels als genehmigt.

Haftung

2.9. Die Haftung von waagen-messtechnik.ch auf  Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und  unerlaubter  Handlung) ist, nach  Massgabe der  nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 2.9 beschränkt.

a)  waagen-messtechnik.ch haftet unbeschränkt

bei  Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,im  Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,nach  den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowieim  Umfang einer von waagen-messtechnik.ch übernommenen Garantie für  Beschaffenheitsmerkmale.b)  Des Weiteren haftet waagen-messtechnik.ch selber und für seine  Organe,  gesetzlichen  Vertreter, Angestellten  oder sonstigen Erfüllungsgehilfen  bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche  Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des  Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und  vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).Im  Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung der Kardinalpflichten durch waagen-messtechnik.ch  oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger  Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von waagen-messtechnik.ch   in jedem Fall begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.  Ergänzend hierzu ist die Haftung von waagen-messtechnik.ch in diesen Fällen unabhängig vom  Rechtsgrund in jedem Fall auf  einen Betrag von EUR 10 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen  Deckungssumme) beschränkt.

c)  Eine weitergehende Haftung von waagen-messtechnik.ch ist ausgeschlossen.

d)  Ausser in den Fällen des Absatzes a), haftet waagen-messtechnik.ch nicht für entgangenen Gewinn,  ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige  mittelbare und Folgeschäden.

Gewährleistung

2.10. Im Falle eines Sachmangels ist waagen-messtechnik.ch nach seiner Wahl zur Nachbesserung  oder  Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.  Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, d. h.  der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung  der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,  kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten  oder den Kaufpreis angemessen mindern.Im  Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die Pflicht, die mangelhafte Sache  zurückzugeben.Beruht  ein Mangel auf dem Verschulden von waagen-messtechnik.ch, kann der Kunde ferner unter den in  Ziffer 2.9. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz  verlangen.Die  Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von waagen-messtechnik.ch den  Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung  hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde  die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu  tragen.

2.11. Sofern waagen-messtechnik.ch im Einzelfall eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware  gewährt, sind vom Umfang der Garantie nicht umfasst: Schäden, die durch  Abnutzung, nicht bestimmungsgemässer Verwendung, Verwendung von nicht original  waagen-messtechnik.ch Teilen und Ersatzteilen, durch Eingriffe nicht von waagen-messtechnik.ch autorisierter  Personen entstehen oder wenn Vorschriften in der Gebrauchsanweisung vom Kunden  nicht eingehalten werden.Jegliche  Modifikation der waagen-messtechnik.ch Geräte mit Teilen oder zusätzlich angebrachten Teilen,  die nicht der waagen-messtechnik.ch Originalspezifikation entsprechen, führt zu einer Erlöschung  der Garantie und der Gewährleistung, soweit der Mangel auf die Veränderung oder  Ergänzung zurückzuführen ist.

Verjährung

2.12. Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung gelten die gesetzlichen  Verjährungsfristen.

Höhere  Gewalt

2.13. Höhere  Gewalt, welche die Pflicht zur Leistung oder Gegenleistung, z.B. den Versand  oder die Abnahme verzögern oder unmöglich machen oder unzumutbar werden lassen,  befreit beide Parteien, für deren Dauer und Umfang, von der Verpflichtung zur  Leistungserbringung.Beide  Parteien sind verpflichtet, der anderen Partei die höhere Gewalt mitzuteilen.Trotz  Vorliegen höherer Gewalt bleibt der Vertrag bestehen.Ist  ein Ende der höheren Gewalt nicht absehbar, werden beide Parteien versuchen den  Vertrag entsprechend den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben  anzupassen. Falls  eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht zustande kommt, steht den  Parteien der Rechtsweg offen. 

Eigentumsvorbehalt 

2.14. Der im Rahmen dieser Ziffer 2.13 geregelte Eigentumsvorbehalt dient der  Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von  waagen-messtechnik.ch gegen den Kunden (einschliesslich Saldoforderungen und aus Kontokorrent).Die  Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von waagen-messtechnik.ch bis zur  Erfüllung sämtlicher, ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung,  zustehenden Ansprüche.Soweit  der Wert aller Sicherungsrechte, die waagen-messtechnik.ch zustehen, die Höhe aller gesicherten  Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird waagen-messtechnik.ch auf Verlangen des Kunden einen  entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. waagen-messtechnik.ch hat in diesem Fall das  Recht, die freizugebende Vorbehaltsware auszuwählen.

2.15. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr  weiter zu veräussern. Veräussert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er  bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung gegen seine  Kunden mit allen Nebenrechten – einschliesslich etwaiger Saldoforderungen –  sicherungshalber an waagen-messtechnik.ch ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen  bedarf.Wird  die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräussert, ohne dass  für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde  denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an waagen-messtechnik.ch ab, der dem von waagen-messtechnik.ch in  Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.Der  Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung an waagen-messtechnik.ch  ermächtigt. Die Befugnis von waagen-messtechnik.ch, die Forderung selbst einzuziehen bleibt  davon unberührt. waagen-messtechnik.ch verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht  einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht  in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung der Insolvenzverfahrens  gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist  dies der Fall kann waagen-messtechnik.ch verlangen, dass der Kunde waagen-messtechnik.ch die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen  Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern  (Dritten) die Abtretung mitteilt.Die  Weiterveräusserung ist weiter nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde,  ohne den Eigentumsvorbehalt offenzulegen, mit dem  Käufer einen eigenen Eigentumsvorbehalt  vereinbart.

2.16. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung  oder Sicherungsübereignung untersagt.Bei  Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter,  insbesondere  von Zwangsvollstreckungsmassnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der  Vernichtung der Ware,  hat der Kunde waagen-messtechnik.ch unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines  berechtigten Interesses hat der Kunde waagen-messtechnik.ch die zur Geltendmachung ihrer Rechte  gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen  Unterlagen auszuhändigen.

2.17. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für waagen-messtechnik.ch und ist  verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts  pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich  sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmässig  durchzuführen.

Zahlungsbedingungen,  Preise und Rechnungsstellung

2.18. waagen-messtechnik.ch wird den Kunden im Rahmen der Rechnung darauf hinweisen, dass die Rechnung  als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen  wird.

2.19. Wenn nicht anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb 14 Tagen rein netto zur  Barzahlung fällig. Als Barzahlung gilt auch die Banküberweisung oder Zahlung mit  Bankscheck.

2.20. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, werden die Produktpreise brutto in Schweizer Franken angegeben. Die  Produktpreise berücksichtigen nicht die Transport- und Verpackungskosten,  Versicherungen und sonstige Steuern, Beiträge, Abgaben oder Gebühren, die von  einer Behörde, die sich hinsichtlich dieser Vereinbarung als zuständig erklärt,  geschätzt oder erhoben werden  können.

2.21. waagen-messtechnik.ch  kann nach eigenem Ermessen die Preise  für die Produkte mit einer Frist von 14 Tagen ändern, wenn die Änderung unter  Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil  zumutbar ist.Während  dieser Frist von vierzehn (14) Tagen kann der Kunde Bestellungen aufgeben,  welche die monatlichen Durchschnittsbestellungen der vorhergehenden drei (3)  Monate zuzüglich dreissig (30) Prozent nicht überschreiten dürfen.Sollte  der Kunde ein Lieferdatum von mehr als einem Monat, nachdem die Preisliste in  Kraft tritt wünschen, kommt die neue Preisliste zur  Anwendung.Bereits  erfolgte Bestellungen des Kunden bleiben von den Änderungen unberührt.

2.22. waagen-messtechnik.ch ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu  Finanzierungszwecken abzutreten.

2.23. Für  fällige und nicht beglichene Forderungen, ist waagen-messtechnik.ch berechtigt Zinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem  jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Gegenüber  dem Kunden behält waagen-messtechnik.ch sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und  geltend  zu machen. Die Berechnung von Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe, mindestens  aber in Höhe der berechneten Bankzinsen, behält waagen-messtechnik.ch sich  vor.

2.24. Der Kunde ist nicht an die Preise, die er an waagen-messtechnik.ch zahlt, gebunden, vielmehr  kann er die Preise beim Verkauf von waagen-messtechnik.ch Produkten an Dritte auf eigenes Risiko  selber bestimmen.

2.25. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine  Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese unbestritten sind. Das  Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung, aufgrund möglicher Mängelrechte  oder anderer, im wechselseitigen Verhältnis stehenden (synallagmatischen)Ansprüchen  wird nicht  eingeschränkt.Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen durch den Käufer nur in einem Umfang zurückgehalten  werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln  stehen, d.h. der anteilige Wert der zurückbehaltenen Zahlung darf nicht höher  sein, als der anteilige Wert der mangelhaften Ware.

2.26.  Die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den jeweils gültigen  Ausfuhrbestimmungen. Der Export von Waren in Nicht-EU-Länder bedarf  grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung durch waagen-messtechnik.ch - unabhängig davon, dass  der Kunde für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen  selbst zu sorgen hat.

Vertraulichkeit,  Datenschutz

2.27. Der  Kunde ist  verpflichtet, die Bedingungen des Kaufvertrages sowie sämtliche ihm in  Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis von waagen-messtechnik.ch zur Verfügung gestellten  Informationen und Unterlagen, die nicht öffentlich zugänglich sind (nachfolgend  Vertrauliche Informationen genannt), vertraulich zu behandeln und Dritten nicht  zugänglich zu machen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für einen  Zeitraum von drei (3) Jahren nach Vertragsschluss fort. Der Kunde darf  Vertrauliche Informationen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages  verwenden  und hat sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen  auf Verlangen von waagen-messtechnik.ch umgehend an waagen-messtechnik.ch zurückzugeben oder zu  löschen.Der  Kunde hat seinen mit dem Kaufvertrag betrauten Mitarbeitern eine entsprechende  Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen aufzuerlegen.

2.28. Soweit in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag personenbezogene Daten erheben,  verarbeitet und genutzt werden, hat dies unter Einhaltung der gesetzlichen  Bestimmungen zu erfolgen. waagen-messtechnik.ch und der Kunden stellen sicher, dass alle ihre  Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind,  auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet  sind.

2.29. Die waagen-messtechnik.ch Datenschutzerklärung finden Sie hier waagen-messtechnik.ch/de/datenschutz/

III. Schlussbestimmungen

3.1. Sofern Textform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch  durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) oder E-Mail  gewahrt.

3.2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB hat auf die Wirksamkeit  der gesamten AGB keinen Einfluss. Rechtswahl

3.3. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen waagen-messtechnik.ch und dem Kunden gilt  deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist  ausgeschlossen.

3.4. Wenn nicht anders vereinbart, ist die deutsche Sprache Verhandlungs- und  Vertragssprache. Gerichtsstand

3.5. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem  Vertragsverhältnis ergebenden nationalen und internationalen Streitigkeiten ist  der Geschäftssitz von waagen-messtechnik.ch.  

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