I. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und Kaufleuten und sind Bestandteil aller zwischen der HARSCH GmbH (nachfolgend waagen-messtechnik.ch genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge die den Verkauf eigener Produkte und Handelswaren zum Gegenstand haben.
1.2. Die Bestellung und Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt auf der Grundlage gesonderter Kaufverträge, für welche diese AGBs in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten. Im Falle einer Änderung der AGB wird der Kunde von waagen-messtechnik.ch über die neuen AGB rechtzeitig informiert.
1.3. Diese AGB gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als waagen-messtechnik.ch ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zustimmt.
II. Allgemeine Verkaufsbedingungen
Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von waagen-messtechnik.ch sind freibleibend. Jegliche Bestellung oder Auftragserteilung des Kunden ist ein Angebot zum Vertragsschluss. waagen-messtechnik.ch kann das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung annehmen.
Lieferbedingungen
2.2. Die Angaben zu Lieferungsmöglichkeiten und Lieferterminen sind erst verbindlich, wenn sie von waagen-messtechnik.ch schriftlich bestätigt werden. Technische Beschreibungen in der Auftragsbestätigung sind soweit unverbindlich, als waagen-messtechnik.ch sich Änderungen durch technische Verbesserungen, aber insbesondere aufgrund behördlicher Auflagen oder rechtlicher Vorgaben, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren, bis zum Lieferdatum vorbehält. Durch die technischen Verbesserungen werden keinesfalls die übliche Verwendbarkeit und der Gebrauch des Produkts eingeschränkt. Der Kunde kann der Änderung durch technische Verbesserung widersprechen und vom Vertrag zurücktreten, wenn das Produkt doch nicht für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und der Kunde deswegen das Produkt nicht weiter verwenden kann und ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.Trotz langlaufender Ausschreibungen ist waagen-messtechnik.ch berechtigt, die Produktion, die Vermarktung oder den Verkauf seiner Produkte zu ändern oder auszusetzen oder die Spezifizierungen der Produkte zu ändern oder die Nutzung jeglicher Markenzeichen bezüglich seiner Produkte zu ändern oder zu widerrufen und jegliche Dienstleistungen, die in Verbindung mit den Produkten angeboten werden, zu ändern oder zu widerrufen.
2.3. waagen-messtechnik.ch liefert die Ware ab Werk. Alle mit der Warenlieferung zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern und Zollabgaben gehen zu Lasten des Kunden.
2.4. Verzögerungen die in der Verantwortung des Kunden liegen berechtigen waagen-messtechnik.ch zu einer entsprechenden Verlängerung seiner Liefertermine. Dasselbe gilt, wenn waagen-messtechnik.ch eine benötigte behördliche Genehmigung nicht rechtzeitig erhält, obwohl waagen-messtechnik.ch rechtzeitig den Antrag auf Erteilung der Genehmigung bei der Behörde gestellt hat.
2.5. Grundsätzlich wird alles in einer Sendung geliefert. Teillieferungen sind möglich, wenn sie den Umständen nach angemessen und, nach Rücksprache mit dem Kunden, diesem zumutbar sind.
2.6. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Ware verweigert, kann waagen-messtechnik.ch seine gesetzlichen Rechte geltend machen, insbesondere die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. waagen-messtechnik.ch ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal 0,5% des vereinbarten Kaufpreises pro angefangene Woche ab Verzugsbeginn zu verlangen.Im Falle der Wahl des pauschalierten Schadensersatzes durch waagen-messtechnik.ch bleibt dem Käufer der Nachweis gestattet, dass waagen-messtechnik.ch überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.Auch im Falle der Wahl des pauschalierten Schadensersatzes bleiben der Nachweis eines höheren Schadens und waagen-messtechnik.chs gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) unberührt; in diesen Fällen ist eine geleistete Pauschale auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Gefahrübergang
2.7. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anderes vereinbart ist, ist waagen-messtechnik.ch in diesen Fällen berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Gefahrübergang (Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware) auf den Kunden erfolgt in diesen Fällen spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs massgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder waagen-messtechnik.ch noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und waagen-messtechnik.ch dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
Untersuchungs- und Rügepflicht
2.8. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt der Verfügungsmöglichkeit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, waagen-messtechnik.ch diesen innerhalb von 14 Tagen in Schriftform anzuzeigen. Die Schriftform wird durch ein Fax oder per Email gewahrt.Wird der Mangel nicht angezeigt, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dessen Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Haftung
2.9. Die Haftung von waagen-messtechnik.ch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist, nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 2.9 beschränkt.
a) waagen-messtechnik.ch haftet unbeschränkt
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowieim Umfang einer von waagen-messtechnik.ch übernommenen Garantie für Beschaffenheitsmerkmale.b) Des Weiteren haftet waagen-messtechnik.ch selber und für seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung der Kardinalpflichten durch waagen-messtechnik.ch oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von waagen-messtechnik.ch in jedem Fall begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Ergänzend hierzu ist die Haftung von waagen-messtechnik.ch in diesen Fällen unabhängig vom Rechtsgrund in jedem Fall auf einen Betrag von EUR 10 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme) beschränkt.
c) Eine weitergehende Haftung von waagen-messtechnik.ch ist ausgeschlossen.
d) Ausser in den Fällen des Absatzes a), haftet waagen-messtechnik.ch nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
Gewährleistung
2.10. Im Falle eines Sachmangels ist waagen-messtechnik.ch nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die Pflicht, die mangelhafte Sache zurückzugeben.Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von waagen-messtechnik.ch, kann der Kunde ferner unter den in Ziffer 2.9. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von waagen-messtechnik.ch den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
2.11. Sofern waagen-messtechnik.ch im Einzelfall eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt, sind vom Umfang der Garantie nicht umfasst: Schäden, die durch Abnutzung, nicht bestimmungsgemässer Verwendung, Verwendung von nicht original waagen-messtechnik.ch Teilen und Ersatzteilen, durch Eingriffe nicht von waagen-messtechnik.ch autorisierter Personen entstehen oder wenn Vorschriften in der Gebrauchsanweisung vom Kunden nicht eingehalten werden.Jegliche Modifikation der waagen-messtechnik.ch Geräte mit Teilen oder zusätzlich angebrachten Teilen, die nicht der waagen-messtechnik.ch Originalspezifikation entsprechen, führt zu einer Erlöschung der Garantie und der Gewährleistung, soweit der Mangel auf die Veränderung oder Ergänzung zurückzuführen ist.
Verjährung
2.12. Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Höhere Gewalt
2.13. Höhere Gewalt, welche die Pflicht zur Leistung oder Gegenleistung, z.B. den Versand oder die Abnahme verzögern oder unmöglich machen oder unzumutbar werden lassen, befreit beide Parteien, für deren Dauer und Umfang, von der Verpflichtung zur Leistungserbringung.Beide Parteien sind verpflichtet, der anderen Partei die höhere Gewalt mitzuteilen.Trotz Vorliegen höherer Gewalt bleibt der Vertrag bestehen.Ist ein Ende der höheren Gewalt nicht absehbar, werden beide Parteien versuchen den Vertrag entsprechend den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Falls eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht zustande kommt, steht den Parteien der Rechtsweg offen.
Eigentumsvorbehalt
2.14. Der im Rahmen dieser Ziffer 2.13 geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von waagen-messtechnik.ch gegen den Kunden (einschliesslich Saldoforderungen und aus Kontokorrent).Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von waagen-messtechnik.ch bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, zustehenden Ansprüche.Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die waagen-messtechnik.ch zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird waagen-messtechnik.ch auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. waagen-messtechnik.ch hat in diesem Fall das Recht, die freizugebende Vorbehaltsware auszuwählen.
2.15. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern. Veräussert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschliesslich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an waagen-messtechnik.ch ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräussert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an waagen-messtechnik.ch ab, der dem von waagen-messtechnik.ch in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung an waagen-messtechnik.ch ermächtigt. Die Befugnis von waagen-messtechnik.ch, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. waagen-messtechnik.ch verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung der Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall kann waagen-messtechnik.ch verlangen, dass der Kunde waagen-messtechnik.ch die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.Die Weiterveräusserung ist weiter nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde, ohne den Eigentumsvorbehalt offenzulegen, mit dem Käufer einen eigenen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
2.16. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmassnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware, hat der Kunde waagen-messtechnik.ch unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde waagen-messtechnik.ch die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
2.17. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für waagen-messtechnik.ch und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmässig durchzuführen.
Zahlungsbedingungen, Preise und Rechnungsstellung
2.18. waagen-messtechnik.ch wird den Kunden im Rahmen der Rechnung darauf hinweisen, dass die Rechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird.
2.19. Wenn nicht anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb 14 Tagen rein netto zur Barzahlung fällig. Als Barzahlung gilt auch die Banküberweisung oder Zahlung mit Bankscheck.
2.20. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, werden die Produktpreise brutto in Schweizer Franken angegeben. Die Produktpreise berücksichtigen nicht die Transport- und Verpackungskosten, Versicherungen und sonstige Steuern, Beiträge, Abgaben oder Gebühren, die von einer Behörde, die sich hinsichtlich dieser Vereinbarung als zuständig erklärt, geschätzt oder erhoben werden können.
2.21. waagen-messtechnik.ch kann nach eigenem Ermessen die Preise für die Produkte mit einer Frist von 14 Tagen ändern, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.Während dieser Frist von vierzehn (14) Tagen kann der Kunde Bestellungen aufgeben, welche die monatlichen Durchschnittsbestellungen der vorhergehenden drei (3) Monate zuzüglich dreissig (30) Prozent nicht überschreiten dürfen.Sollte der Kunde ein Lieferdatum von mehr als einem Monat, nachdem die Preisliste in Kraft tritt wünschen, kommt die neue Preisliste zur Anwendung.Bereits erfolgte Bestellungen des Kunden bleiben von den Änderungen unberührt.
2.22. waagen-messtechnik.ch ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
2.23. Für fällige und nicht beglichene Forderungen, ist waagen-messtechnik.ch berechtigt Zinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Gegenüber dem Kunden behält waagen-messtechnik.ch sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die Berechnung von Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe, mindestens aber in Höhe der berechneten Bankzinsen, behält waagen-messtechnik.ch sich vor.
2.24. Der Kunde ist nicht an die Preise, die er an waagen-messtechnik.ch zahlt, gebunden, vielmehr kann er die Preise beim Verkauf von waagen-messtechnik.ch Produkten an Dritte auf eigenes Risiko selber bestimmen.
2.25. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese unbestritten sind. Das Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung, aufgrund möglicher Mängelrechte oder anderer, im wechselseitigen Verhältnis stehenden (synallagmatischen)Ansprüchen wird nicht eingeschränkt.Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen durch den Käufer nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, d.h. der anteilige Wert der zurückbehaltenen Zahlung darf nicht höher sein, als der anteilige Wert der mangelhaften Ware.
2.26. Die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den jeweils gültigen Ausfuhrbestimmungen. Der Export von Waren in Nicht-EU-Länder bedarf grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung durch waagen-messtechnik.ch - unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
Vertraulichkeit, Datenschutz
2.27. Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen des Kaufvertrages sowie sämtliche ihm in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis von waagen-messtechnik.ch zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, die nicht öffentlich zugänglich sind (nachfolgend Vertrauliche Informationen genannt), vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Vertragsschluss fort. Der Kunde darf Vertrauliche Informationen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages verwenden und hat sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen von waagen-messtechnik.ch umgehend an waagen-messtechnik.ch zurückzugeben oder zu löschen.Der Kunde hat seinen mit dem Kaufvertrag betrauten Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen aufzuerlegen.
2.28. Soweit in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag personenbezogene Daten erheben, verarbeitet und genutzt werden, hat dies unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. waagen-messtechnik.ch und der Kunden stellen sicher, dass alle ihre Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrages betraut sind, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet sind.
2.29. Die waagen-messtechnik.ch Datenschutzerklärung finden Sie hier waagen-messtechnik.ch/de/datenschutz/
III. Schlussbestimmungen
3.1. Sofern Textform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) oder E-Mail gewahrt.
3.2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB hat auf die Wirksamkeit der gesamten AGB keinen Einfluss. Rechtswahl
3.3. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen waagen-messtechnik.ch und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3.4. Wenn nicht anders vereinbart, ist die deutsche Sprache Verhandlungs- und Vertragssprache. Gerichtsstand
3.5. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden nationalen und internationalen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von waagen-messtechnik.ch.